Satzung der Fördergemeinschaft der Gemeinschaftsschule Altenholz e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Fördergemeinschaft der Gemeinschaftsschule Altenholz e.V.“ und ist in das Vereinsregister
    eingetragen.
  2. Der Sitz ist Altenholz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch finanzielle und ideelle Förderung
    * von Anschaffungen zusätzlicher Lehr- und Lernmittel,
    * von Schulveranstaltungen,
    * zur Verbesserung und Verschönerung der Schulausstattung und der schulischen Anlagen.
  2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ in § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
    unmittelbare Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch größere Entschädigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche Personen über 18 Jahre sowie juristische Personen werden, die Interesse an Zwecken des Vereins haben und
bereit sind, diesen zu unterstützen.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand laut dem in der Anlage
    beigefügten Beitrittsformular erworben. Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis.
  2. Mit der Unterschrift unter die Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
    * das Mitglied selbst durch schriftliche Bekundung gegenüber dem Vorstand austritt oder
    * ein Kind des Mitgliedes die Gemeinschaftsschule vor einem Abschluss verlässt, es sei denn, das Mitglied hat noch
    ein weiteres Kind an der Schule.
  4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Schuljahres (31.07.) erfolgen und ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher
    schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Schuljahresbeitrag.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages fest.
  3. Jedes Mitglied bestimmt beim Eintritt seinen Mitgliedsbeitrag unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Mindestbeitrages.
    Der Mitgliedsbeitrag wird bei Erhöhung des Mindestbeitrags gegebenenfalls angepasst.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist möglichst in einer Summe bis zum 31. Oktober eines Jahres für das laufende Schuljahr zu entrichten.
    Wer vor dem 1. Mai eines Schuljahres beitritt, hat noch den Mitgliedsbeitrag für das laufende Schuljahr zu entrichten.
  5. Zahlungen und Spenden durch sonstige Förderer allein begründen keine Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie in der Mitgliederversammlung
    Anträge zu stellen.
  2. Die Vereinsmitglieder haben den jeweils festgesetzten Mindestmitgliedsbeitrag zu leisten.
  3. Durch das Ausscheiden verliert das Mitglied alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Ein Anspruch der
    ausgeschiedenen Mitglieder auf Teile des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig.
  2. Sie ist durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung ist auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 Vereinsmitgliedern einzuberufen.
  3. Die Ladung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen; in ihr ist die vorgesehene
    Tagesordnung bekannt zu geben.
  4. Die Vorsitzende/der Vorsitzende leitet die Versammlung; die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt ein Protokoll an.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    * sie wählt die Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer,
    * sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über seine Entlastung,
    * sie erteilt dem Vorstand Weisungen,
    * sie legt die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrags fest,
    * sie entscheidet über Einzelausgaben über 300 € auf Vorschlag des Vorstands.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
    * der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,
    * der Schriftführerin/dem Schriftführer,
    * der Kassenführerin/dem Kassenführer.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    3.Der Vorstand legt einvernehmlich die Aufgaben seiner Mitglieder fest und protokolliert seine Beschlüsse.
  3. Der Vorstand, vertreten durch die jeweilige Vorsitzende/den jeweiligen Vorsitzenden vertritt den Verein gerichtlich und
    außergerichtlich.
  4. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
  5. Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Verwendung der Mittel unterbreiten.
  6. Jedes Vorstandsmitglied hat die Geschäfte bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortzuführen.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Diesen Kassenprüfern obliegen
* die Durchführung der jährlichen Kassenprüfung,
* der Bericht vor der Mitgliederversammlung.

§ 10 Beschlüsse

  1. Der Vorstand entscheidet über Einzelausgaben bis maximal 300 €.
  2. Ausgaben über 100 € muss der Vorstand einstimmig beschließen; ansonsten genügt die einfache Mehrheit.
  3. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins genügt die einfache Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder.
  4. Beschlüsse müssen sich im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel des Vereins bewegen.

§ 11 Haftung

Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen
beschränkt wird.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden; dazu
    sind ein Hinweis in der Einladung und eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
    Altenholz mit der Auflage, es ausschließlich, unmittelbar und nur für den gemeinnützigen Zweck zur Förderung der
    Gemeinschaftsschule Altenholz zu verwenden.
  3. Der Verein erlischt mit Übergabe des Vereinsvermögens

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. Oktober 2016 beschlossen/geändert und wird mit Eintragung in das
Vereinsregister wirksam.
Altenholz, 10.10.2016
gez. Inge Thomsen

  1. gez. Inge Thomsen, Vorsitzende
  2. gez. Ulrike Gehl, Schriftführerin
  3. gez. Dieter Domdey, Kassenführer